Warum ein externer Datenschutzbeauftragter?
Das Hinzuziehen eines externen Datenschutzbeauftragten ermöglicht es Ihnen, einerseits Ihren Datenschutz-Pflichten als Verantwortlicher nachzukommen, andererseits sich nicht von Ihrem Kerngeschäft ablenken zu lassen. Wir stellen Ihnen Ansprechpartner zur Seite, damit Sie Zeit, Geld und Mitarbeiterkapazitäten sparen und Bußgelder sowie kostenintensive Abmahnungen vermeiden können.
Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?
Abhängig vom Ausmaß der Datenverarbeitung: Sollten mehr als 19 Mitarbeiter regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben, besteht diese Pflicht.
Bei personenbezogenen Daten, die besonders sensibel sind (Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) kann unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestehen.
Muss eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen werden, so muss ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Warum besser ein externer Datenschutzbeauftragter statt ein interner?
An die erforderliche Fachkunde des Datenschutzbeauftragten stellt das Gesetz hohe Anforderungen: Neben umfassenden Kenntnissen in der Datenverarbeitung (technische Kenntnisse) müssen auch fundierte juristische Kenntnisse, insbesondere im Datenschutzrecht, nachweislich vorliegen.
Der in Frage kommende Mitarbeiter müsste also aufwendig und teuer geschult werden, um diesen Anforderungen zu genügen, sonst drohen empfindliche Bußgelder. Und dies hat fortlaufend zu erfolgen. Der Arbeitgeber muss insoweit den Mitarbeiter für die eigentliche Tätigkeit freistellen. Außerdem gilt für interne Datenschutzbeauftragte ein Kündigungsschutz und das Erledigen ihrer Aufgaben finden in der eigentlichen Arbeitszeit ab.
Außerdem muss der Datenschutzbeauftragte didaktisch fähig sein: Er muss die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrauten Personen datenschutzrechtlich sensibilisieren, um sicherzustellen, dass auch sie die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Auch muss der Datenschutzbeauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen: Persönliche Eigenschaften und Verhalten bilden die Grundlage für das ordnungsgemäße Erfüllen seiner Aufgaben. Ungeeignet sind Mitarbeiter, die früher bereits eine Verschwiegenheitspflicht verletzt haben oder bei denen eine Interessenskollision vorliegt: Wenn der betriebliche Datenschutzbeauftragte seine bisherige Funktion weiterhin ausübt und sich nun selbst kontrollieren und überprüfen müsste. Inhaber, Geschäftsführer, der IT-Leiter oder auch der Personalleiter sind daher grundsätzlich ungeeignet und dürfen die Position des Datenschutzbeauftragten nicht einnehmen.
So einfach geht's:
Füllen Sie das folgende Formular aus und senden uns dieses zu. Wir werden uns bei Ihnen zurückmelden und lassen Ihnen gerne unverbindlich weitere Unterlagen zukommen. Auch kann ein nachfolgendes persönliches Gespräch durchaus sinnvoll sein, um Ihren konkreten Bedarf abstecken zu können.